Die Satzung

Satzung des Vereins “Langer August – Verein zur Förderung der politischen Bildung und der kulturellen Freizeitarbeit e.V.”


§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Langer August – Verein zur Förderung der politischen Bildung und der kulturellen Freizeitarbeit e.V.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Dortmund.
3. Der Verein wird beim Amtsgericht Dortmund in das Vereinsregister eingetragen.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2
Der Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „steu­erbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung und der kulturellen Freizeitarbeit, die der demokratischen Entwicklung unserer Gesellschaft dienen und sich insbesondere für die Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte einsetzen sowie der Festigung der de­mokratischen Solidarität und To­leranz dienen.
2. Zur Erfüllung des Satzungszweckes unterhält der Verein in Dortmund Räumlichkeiten und Einrichtungen, die der Durchführung der politischen Bildungs- und kulturellen Freizeitarbeit dienen. Es sollen dort Semina­re, Arbeitsgemeinschaften, Kurse sowie gemeinsame Veranstaltungen der Nutzer stattfinden; Interessengrup­pen können in Räumlichkeiten tagen.
3. Die Finanzmittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Förderer erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch irgendwelche geleisteten Sachanteile zu­rück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä­ßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers ent­halten. Bei Ablehnung des Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds oder
b. durch freiwilligen Austritt;
c. durch Streichung von der Mitgliederliste;
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Es ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
4. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst be­schlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens zwei Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins beharrlich verstoßen hat, mit Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand zu rechtfer­tigen; dies kann auch schriftlich geschehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen verse­hen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungs­beschluss des Vorstands steht dem Mitglied eine Berufung vor einer Mitgliederversammlung zu.
Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gilt seine Mitgliedschaft weiter. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitglieder­versammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht der Einspruch nicht, gilt der Aus­schließungsbeschluss als erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dann damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§4
Mitgliedsbeiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.

§6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertre­ten.

§7
Die Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung ei­nem an­deren Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
b. Einberufung der Mitgliederversammlung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresbe­richts;
e. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Vereinsräumlichkeiten;
f. Abschluss und Kündigung von privatrechtlichen Verträgen mit Einzelpersonen oder Personenmehr­heiten, die die Verwaltung der Räumlichkeiten durchführen, das Hausrecht wahrnehmen, sowie Nut­zungsrechte an Einzelne und Gruppen verleihen;
g. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§8
Amtszeit des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§9
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Sat­zung oder eigenen Beschluss dem Vorstand übertragen sind.
2. Sie beschließt insbesondere über:
a. Die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge;
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlus­ses;
c. Bericht der Kassenprüfer;
d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
e. Änderung der Satzung;
f. Berufung gegen Mitgliederausschluss durch den Vorstand;
g. Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Sat­zung oder das Gesetz anderes vorsieht.
5. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Die Einladung muss vierzehn Tage vor der Mitglieder­versammlung erfolgen.

§10
Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom je­weiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungslei­ter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einla­dung ist der zu ändernde Paragraph in der Tagesordnung bekanntzugeben. Eine Satzungsänderung be­darf der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder; die Satzungsänderung ist dem Registergericht mitzuteilen.

§12
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem mindestens 2/3 aller Mitglieder zustimmen, aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das “Frauenhaus Dortmund e.V.”, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu ver­wenden hat.
3. Hat sich der Verein “Frauenhaus Dortmund e.V.” zu diesem Zeitpunkt aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen einer anderen vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannten Organisation zu. In diesem Fall ist die Entschei­dung über eine andere mit dem Vereinsvermögen zu begünstigende gemeinnützige Organisation von 2/3 aller Mitglieder zu beschließen. ­

§13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.01.2010 inkraft.

Die Satzung wurde am 29. April 1979 von den Gründungsmitgliedern des Vereins verabschiedet.
Am 1. August 1979 erfolgte die Eintragung ins Vereinsregister.